Statuten von MOSTOK – Interessengemeinschaft für russische Kultur
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen «MOSTOK- Interessengemeinschaft für russische Kultur» besteht mit Sitz in Bern ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
MOSTOK bezweckt und fördert direkte kulturelle und freundschaftliche Beziehungen zwischen Menschen aus der Schweiz, der Russischen Föderation und anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion.
Art. 3
MOSTOK unterstützt Mitglieder im Bestreben, sich mit der Geschichte und Kultur dieser Staaten vertraut zu machen. Er schafft für seine Mitglieder die Möglichkeit, die russische Sprache zu erlernen und zieht zu diesem Zweck eine Lehrerin / einen Lehrer russischer Muttersprache bei.
Art. 4
MOSTOK initiiert, organisiert oder beteiligt sich an Anlässen, an denen die russische Kultur oder die Kultur der Nachfolgestaaten der Sowjetunion gepflegt wird.
Art. 5
Der Verein bemüht sich bei Bedarf um die Zusammenarbeit mit anderen Gruppierungen und Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
II. Mitgliedschaft
Art. 6
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in der Schweiz haben und die dem Zweck der Vereinigung gemäss Art. 2 zustimmen.
Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sofern der Austritt nicht spätestens auf Ende Dezember erfolgt, bleibt das zum Austritt entschlossene Mitglied für das neue Vereinsjahr noch beitragspflichtig.
Art. 8
Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzen, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt die Mahnung unwirksam, verfügt der Vorstand den Ausschluss und teilt dies dem Ausgeschlossenen sofort schriftlich mit. Ausgeschlossene können an der nächsten Vereinsversammlung rekurrieren. Der Beschluss der Vereinsversammlung ist endgültig.
Art. 9
Austritt und Ausschluss haben den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. Bereits bezahlte Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Art. 10
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Interessen des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht der Vereinsversammlung zu.
III. Organe
Art. 11
Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren sowie allfällige durch den Vorstand eingesetzte Arbeitsgruppen.
Art. 12
Die Vereinsversammlung ist oberstes Organ des Vereins und besteht aus den Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Sie wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen oder abgehalten, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Den Vorsitz führt die Präsidentin / der Präsident. Über die Vereinsversammlung wird Protokoll geführt. Die ordentliche Vereinsversammlung findet im Spätherbst statt.
Art. 13
Die Vereinsversammlung wählt die Präsidentin/ den Präsidenten, die Vorstandsmitglieder und zwei Rechnungsrevisoren für die Amtsdauer von zwei Jahren.
Art. 14
Die Vereinsversammlung nimmt die Jahresrechnung entgegen und setzt den Jahresbeitrag der Mitglieder fest. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Präsidentin / der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 15
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November des Vorjahres und endet am 31 Oktober.
Art. 16
Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selber und ist für die Leitung und Durchführung der Vereinsgeschäfte verantwortlich. Er ist befugt, gewisse Aufgaben einer Kommission oder Arbeitsgruppe zuzuweisen und deren Mitglieder zu bestimmen.
Art. 17
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Präsidentin / der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 18
Der Verein wird nach aussen durch die Präsidentin / den Präsidenten vertreten.
IV. Mittel
Art. 19
Die Mittel des Vereins werden unter anderem beschafft durch die Jahresbeiträge der Mitglieder und durch Spenden. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig und allein das Vereinsvermögen.
V. Auflösung des Vereins
Art. 20
Über die Auflösung des Vereins beschliesst eine zu diesem Zweck einberufene Vereinsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Vereinsversammlung entscheidet auch über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
VI. Statutenänderungen
Art. 21
Eine Änderung dieser Statuten kann nur durch die Vereinsversammlung erfolgen, wenn das Geschäft auf der Traktandenliste steht.
Die vorliegenden Statuten traten nach der Genehmigung der Vereinsversammlung am 15. November 1994 in Kraft und wurden in zwei Punkten von der ordentlichen Vereinsversammlung vom 20. Dezember 2019 abgeändert.